Dienststelle für Personen mit Behinderung

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Informations- und Warnsysteme - Neue Gesetzgebung


Aus dem Erlass der Regierung der DG:


1.6. Anforderungen an Informations-und Warnsysteme innerhalb oder außerhalb eines Gebäudes

Bei Gebäuden, die über ein internes Informationssystem durch Lautsprecher verfügen, muss es möglich sein, den gesendeten Mitteilungen eine visuelle Form zu geben. Außerdem muss ihr akustisches Warnsignal mit Lichtsignalen ergänzt werden. Beide zusätzlichen Informationsquellen müssen in ausreichender Zahl und angemessener Anordnung vorhanden sein.

- Die Informationsübermittlung erfolgt unter Beachtung des sog. 2-Sinne-Prinzips bzw. der Zwei-Kanal-Regel, also der Wahrnehmbarkeit von Informationen durch mindestens zwei der Sinne (Sehen, Hören, Fühlen).


1.6.1. Anforderungen an visuelle Informationen

Die visuelle Informationsübermittlung erfolgt nicht nur über Schriften, sondern auch über Formen, Kontraste, Helligkeit, Farben sowie Farbkombinationen. Der öffentliche Raum ist geprägt von unzähligen bedeutenden und unbedeutenden optischen Informationen, die nicht alle zeitgleich wahrgenommen und verarbeitet werden können.
Aufgrund dieser Informationsflut muss die Informationsdarstellung an die Bedeutung des Inhalts angepasst werden, d.h. die visuelle Informationsgestaltung muss nach dem Informationszweck bzw. der Priorität (Warnen/Entscheiden/Leiten) abgestuft werden.

Förderlich für die Erkennbarkeit ist zudem eine einfache, regelmäßige und einheitliche Struktur, um einen Wiedererkennungseffekt zu erreichen. Neben einer kontrastreichen Farbgebung zum Hintergrund und einer angemessenen Leuchtdichte ist auch der Sehwinkel zu beachten, entsprechend sind Schrift-und Symbolgrößen anzupassen.

Neben der Berücksichtigung der o.g. Anforderungen an schriftliche Informationen, müssen bestimmte Informationen (z.B. Getränke-und Speisekarten oder Hinweisschilder) auch in Braille-Schrift angeboten werden.

Es ist wichtig, möglichst viele Informationen in Bildform darzustellen, so ist z.B. der Einsatz von Symbolen dem Schriftzug «Toilette/WC» vorzuziehen.


1.6.2. Anforderungen an auditive Informationen

Hörbehinderte Menschen besitzen oftmals eine verminderte oder verzerrte Hörfähigkeit. Hörgeräte können diese zwar teilweise ausgleichen, so dass Sprache und Laute gehört werden können, häufigfällt es jedoch schwer, einzelne Stimmen aus einer Menschenmenge herauszuhören und zu verstehen. Aus diesem Grund muss die U¨ bertragung von Audio-Signalen direkt an das Hörgerät erfolgen. Hierzu sind in öffentlichen Räumen vorzugsweise induktive Höranlagen einzusetzen.

Gehörlose Menschen sind allerdings nicht in der Lage, das fehlende Hörvermögen mit technischen Hilfsmitteln zu kompensieren und kommunizieren gewöhnlich entweder über das sog. Lippenablesen (= Lippenlesen bzw. orales Ablesen) oder über Gebärden. Daher ist es wichtig, Blickkontakt mit dem Gesprächspartner zu halten, langsam und dialektfrei zu sprechen sowie deutlich zu artikulieren. Die Kommunikation zwischen hörenden und gehörlosen Menschen ist auch in schriftlicher Form möglich, ein wichtiges Hilfsmittel dabei ist das Handy mit seiner SMS-Funktion.

Auch für Menschen mit Höreinschränkungen gelten die nachstehenden im Zusammenhang mit Seheinschränkungen beschriebenen drei Prioritätsstufen, allerdings ist der Grund für die Notwendigkeit nicht zuviel, sondern zu wenig bzw. nicht ausreichende Informationen.

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