Dienststelle für Personen mit Behinderung

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Parkplätze - Neue Gesetzgebung


Aus dem Erlass der Regierung der DG:

1.1.1. Lage, Abmessung, Kennzeichnung und Oberflächenbelag von Behindertenstellplätzen

- Behindertenstellplätze sind in unmittelbarer Nähe zum Ziel (z.B. Gebäude, Grünfläche, Sportstätte) einzurichten.

Die Lage der Stellplätze in Tiefgaragen oder Garagenanlagen ist aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 betreffend die Basisnormen in Sachen Brandschutz zu definieren.

- Die Oberflächenbeläge von Behindertenstellplätzen sind horizontal, hart, rutschfest sowie stufen-und absatzlos zu gestalten und dürfen weder Hindernisse noch Löcher aufweisen.

- Die Querneigung von Behindertenstellplätzen beträgt höchstens 2%.

- Behindertenstellplätze müssen eine Mindestbreite von 350 cm und eine Mindestlänge von 600 cm aufweisen.

- Für Behindertenbusse sind eine Stellplatzlänge von mindestens 750 cm und eine Stellplatzbreite von 350 cm vorzusehen.

- Behindertenstellplätze sind durch das Verkehrsschild E9A in mittlerer Sichthöhe zwischen 130 cm und 140 cm und durch Bodenmarkierungen zu kennzeichnen. Die Bodenmarkierungen sehen wie folgt aus:
  • ein blauer Untergrund mit einer weißen Stellplatzeinfassung
  • ein weißes Rollstuhlsymbol innerhalb der Stellplatzfläche.

- Ein stufen-und hindernisfreier Weg vom Stellplatz bis zum Ziel gemäß den Anforderungen betreffend den Gebäudezugangswegen (siehe Punkt 1.2.1.) ist zu gewährleisten.


1.1.2. Anforderungen an Behindertenstellplätze am Fahrbahnrand

- Bei Anlage von Behindertenstellplätzen am Straßenrand direkt neben der Fahrbahn sind die Parkflächen bevorzugt senkrecht zur Fahrbahn anzulegen. Lassen die Platzverhältnisse vor Ort dies nicht zu, ist für Behindertenstellplätze am Straßenrand, die parallel zur Fahrbahn angeordnet sind, eine Mindestbreite von 350 cm und eine Mindestlänge von 750 cm einzuhalten.

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