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Gebäudezugangswege - Neue Gesetzgebung


Aus dem Erlass der Regierung der DG:

1.2. Gebäudezugangswege inklusive Rampenbauwerke
Alle Gebäude müssen mit Gebäudezugangswegen oder Rampenbauwerken, die den nachfolgenden Bedingungen
entsprechen, ausgestattet sein.


1.2.1. Anforderungen an Gebäudezugangswege
- Gebäudezugangswege sind im natürlichen Gelände eingepflanzt, weisen keine seitliche Absturzgefahr auf und haben eine maximale Längsneigung von 5%.
- Die Oberfläche der Gebäudezugangswege ist horizontal, hart, rutschfest sowie stufen- und absatzlos zu gestalten und darf weder Hindernisse noch Löcher oder Spalten, die mehr als 1 cm breit sind aufweisen.
- Eine durchgehende und hindernisfreie Wegbreite von mindestens 150 cm ist vorzusehen.
- Der Kopffreiraum beträgt mindestens 220 cm.
- Alle Gegenstände wie Feuerwehrschlauchhaspel, Briefkästen oder Platten, die von der Mauer bzw. vom Träger, an dem sie befestigt sind in den Verkehrsweg hineinragen, sind kontrastreich zu markieren und entweder bis zum Boden zu verkleiden oder durch einen mindestens 5 cm hohen Sockel mit einer Sockeltiefe und -breite entsprechend dem Maß des Hindernisses auszurüsten. Die Querneigung bei Gebäudezugangswegen beträgt höchstens 2%.
Stufen sind auf den Gebäudezugangswegen nicht zulässig.


1.2.2. Anforderungen an Rampenbauwerke
Unter Rampenbauwerke sind Anlagen zur Überbrückung von Höhenunterschieden zu verstehen.
- Die Rampenoberfläche ist horizontal, hart, rutschfest sowie stufen- und absatzlos zu gestalten und darf weder Hindernisse noch Löcher aufweisen.
- Eine hindernisfreie Rampenbreite von mindestens 120 cm ist vorzusehen.
- Die Rampenoberfläche darf kein Quergefälle aufweisen.
- Die Rampenneigung darf höchstens 50 mm pro Meter (= 5% Längsneigung) betragen.
- Rampen sind über ihre gesamte Länge an den offenen Seiten mit 5 cm hohen Radabweiser (d.h. Aufkantung bzw. Bordüre) auszuführen. Die Radabweiser sind 40 cm über Rampenanfang und –ende hinauszuführen.
- Am unteren und oberen Ende der Rampe ist eine freie Rotationsfläche von mindestens 150 x 150 cm vorzusehen.
- Sind Rampenlängen von mehr als 100 cm erforderlich, so ist alle 100 cm ein horizontales Ruhepodest von mindestens 150 x 150 cm anzulegen.
- Doppelte Handläufe sind beiderseits der Rampe und der Ruhepodeste in 70 cm und 90 cm Höhe vorzusehen:
  • Die Handläufe sind griffsicher, gut umgreifbar (d.h. rund oder oval), haben einen Durchmesser von 30 bis 45 mm und einen lichten Abstand von 35 mm von der Wand.
  • Die Handläufe sind senkrecht über die Radabweiser anzubringen und dürfen nicht unterbrochen werden.
  • Die doppelten Handlaufenden sind miteinander verbunden, abgerundet und ragen horizontal 40 cm über dem Rampenanfang und -ende hinaus.
- Sollte zusätzlich zur Rampe am oberen Rampenende eine Treppe für Fußgänger angebracht werden, schließt die Treppe mit einer waagerechten Fläche von mindestens 150 x 150 cm an der freien Rotationsfläche von mindestens 150 x 150 cm am oberen Rampenende an, sodass insgesamt eine freie Rotationsfläche von mindestens 150 x 300 cm besteht.

Die Treppe für Fußgänger entspricht den Anforderungen aus Punkt 1.4.1.
Alternativ zu Rampen ist der Einsatz vertikaler Transporthilfen (Hebebühnen) zulässig. Die Plattformgröße beträgt mindestens 90 cm (Breite) und 140 cm (Länge).

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