Dienststelle für Personen mit Behinderung

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Erhöhtes Kindergeld
 


1. Was hat sich im Vergleich zur alten Regelung geändert?

Im alten System musste ein Kind eine Behinderung von mindestens 66% aufweisen, damit es Anrecht auf die erhöhte Kinderzulage hatte. Kinder, die keine Behinderung von mindestens 66% aufwiesen, deren Eltern aber dennoch einen höheren Pflege- oder Förderaufwand aufbringen mussten, wurden konnten nicht berücksichtigt werden.

Beispiel:
Max ist Diabetiker. Er benötigt täglich Insulininjektionen und muss einer strikten Diät folgen.
Beachten die Eltern und Max diese Lebensweise, kann er fast ohne Einschränkungen leben. Nach der alten Regelung hätten die Eltern somit kein Anrecht auf die erhöhte Kinderzulage, weil dem Kind aufgrund der medizinischen Kriterien keine 66%-ige Behinderung zuerkannt werden kann.
Im neuen System werden sowohl rein medizinische Kriterien als auch Mehraufwand und Anstrengungen der Eltern berücksichtigt. Selbst wenn Max nach wie vor keine 66%-ige Behinderung zuerkannt werden kann, wird trotz allem eine erhöhte Kinderzulage gezahlt. Grund: der Mehraufwand der Eltern in der Erziehung und Begleitung ihres Kindes wird in der neuen Regelung berücksichtigt.

2. Gilt das neue Einstufungssystem für alle Kinder?

Nein, dieses neue Einstufungssystem gilt vorerst für die Kinder, die nach dem 1. Januar 1996 geboren sind. Kinder, die am oder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind, werden weiterhin nach der alten Gesetzgebung eingestuft. Dies bedeutet, dass der Erhalt der erhöhten Kinderzulage an eine mindestens 66%-ige Behinderung gekoppelt ist.

3. Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung zwecks Festlegung der Höhe der Kinderzulage im neuen System?


Wie im Beispiel beschrieben, wird nicht mehr ausschließlich die Krankheit oder Behinderung an sich berücksichtigt, sondern ebenso die Folgen dieser Krankheit oder Behinderung für das Kind und dessen Familie.

Konkret wird bei der Einstufung drei verschiedenen Bereichen („Pfeiler“ genannt) Rechnung getragen:

Pfeiler 1: Die physische oder geistige Beeinträchtigung des Kindes (max. 6 Punkte)
Pfeiler 2: Die Folgen dieser Einschränkung auf die Aktivitäten des Kindes und dessen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (Lernen, soziale Integration, Kommunikation, Mobilität und Fortbewegung, Köperpflege) (max. 12 Punkte)
Pfeiler 3: Die Konsequenzen der Erkrankung für das familiäre Umfeld (Behandlungen/Förderung zu Hause, Fahrten zu Ärzten und Therapeuten, Anpassung der Lebensgewohnheiten) (max. 18 Punkte)

Für jeden dieser drei Pfeiler wird eine Punktzahl festgelegt, die in ihrer Summe Aufschluss über die Höhe der Kinderzulage gibt.

 
4. Wo stelle ich einen Antrag auf erhöhte Kinderzulage?


Der Erhalt einer erhöhten Kinderzulage ist an den offiziellen Wohnort des betreffenden Kindes gebunden. Ist das Kind offiziell in Belgien gemeldet, wird der Antrag bei der eigenen Kinderzulagenkasse eingereicht (entweder schriftlich oder telefonisch). Sollte es sich um eine ausländische Kasse handeln (weil die Eltern beispielsweise in Deutschland arbeiten), so ist der Antrag an die ONAFTS (office national dallocations familiales pour travaileurs salariés) (Zentralanstalt für Familienbeihilfen für Arbeitnehmer) zu richten. Diese stellt postwendend die erforderlichen Antragsformulare zu:

  1. ein medizinisches Formular, welches vom behandelnden Arzt auszufüllen ist (ausschlaggebend für die Einschätzung des 1. Pfeilers)
  2. medizinisch-soziales Formular, welches vom Antragsteller selbst ausgefüllt wird (ausschlaggebend für die Einschätzung des 2. und 3. Pfeilers)
  3. ein Antrag auf medizinische Untersuchung

Alle ausgefüllten Formulare werden an den Föderalen Öffentlichen Dienst Soziale Sicherheit Leistungen für Personen mit Behinderung nach Brüssel geschickt. Die Arztinspektoren werden den Antragssteller zu einer medizinischen Untersuchung einladen, um das Ausmaß der Beeinträchtigungen festzustellen. Die Untersuchungen finden in den Räumlichkeiten der Dienststelle für Personen mit Behinderung in St.Vith oder in Eupen statt.
Die festgelegte Punktzahl sowie die Höhe der erhöhten Kinderzulage wird anschließend schriftlich mitgeteilt.



Weitere Informationen erteilt die Dienststelle für Personen mit Behinderung Ansprechpartnerin Frau Bettina Heinen (Familienbegleiterin) telefonisch, schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch:

Dienststelle für Personen mit Behinderung
Bettina Heinen
Aachener Straße 69 71
4780 ST.VITH
Telefon 080/229.111
Telefax 080.229.098
E-Mail bettina.heinen@dpb.be

 

 
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